BITV 2.0 – Nur ein Baustein der Barrierefreiheit

Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik wurde auf Grund des § 12 BGG erlassen. Es spezifiziert die Gestaltungsrichtlinien von Informationsangeboten der Behörden. Darunter fallen Internetauftritte, Intranetauftritte sowie graphische Programmoberflächen.

Durch die BITV soll der uneingeschränkte Informationszugang für Menschen mit Beeinträchtigungen gewährleistet werden. Das soll zu erhöhter Selbstbestimmung führen und dadurch die Chancengleichheit sowie Lebensqualität fördern.

Die Verordnung stellt folgende vier Prinzipien heraus, die von den Informationsangeboten der öffentlichen Dienste erfüllt sein müssen:

  • Wahrnehmbarkeit – „Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstellen sind so darzustellen, dass Sie von den Nutzern wahrgenommen werden können.“
    Beispiel: Damit Bilder auch von blinden Menschen wahrgenommen werden können, müssen für die Bilder beschreibende Alternativtexte hinterlegt werden. Dadurch können Screenreader die Bilder interpretieren und dem blinden Benutzer vorlesen.
  • Bedienbarkeit – „Die Komponenten der Benutzerschnittstellen und die Navigation müssen bedient werden können.“
    Beispiel: Jedes Element, wie z. B. Eingabefelder müssen mit der Tastatur erreichbar sein und bedient werden können.
  • Verständlichkeit – „Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.“
    Beispiel: Eingabefelder sollten mit Hinweisen versehen sein, sodass dem Nutzer ein einfaches Ausfüllen möglich ist.
  • Robustheit – „Inhalte müssen so robust sein, dass sie von möglichst allen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert werden können.“
    Beispiel: Eine Software muss mit Hilfsmitteltechnologien wie Screenreader kompatibel sein, sodass ein blinder Nutzer die Software benutzen kann.

Jedes Prinzip beinhaltet spezifische Anforderungen und Bedienungen, die in Priorität I (müssen erfüllt sein) und Priorität II (sollen berücksichtigt werden) unterschieden werden. Das Prinzip „Robustheit“ besitzt ausschließlich Anforderungen und Bedingungen mit Priorität I.

Viele Marktanbieter, die auf Barrierefreiheit prüfen, testen ausschließlich nach der BITV 2.0. Dabei ist diese nur ein Baustein der Barrierefreiheit. Durch unsere über 30jährige Tätigkeit im Bereich der Arbeitsplatzausstattung von Blinden und Sehbehinderten verfügen wir über einmaliges Fachwissen, welches nicht in Gesetzen und Regularien nachzulesen ist.

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